
Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
Für minderjährige Kinder kann eine Bevorschussung beantragt werden, wenn die Kinderalimente nicht vollständig und regelmässig bezahlt wird sowie ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt. Volljährige Kinder können eine Bevorschussung beantragen, wenn sie sich noch in der Erstausbildung befinden und über einen Unterhaltstitel verfügen, der über die Volljährigkeit hinaus gültig und vollstreckbar ist. Der Anspruch auf Bevorschussung besteht so lange, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Für die Prüfung des Anspruches auf Bevorschussung sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse massgebend. Die Höhe der bevorschussten Alimente richtet sich nach den behördlich festgesetzten Beiträgen, sie darf jedoch den Betrag der maximalen einfach AHV-Waisenrente nicht übersteigen. Sozialhilfe beziehende Kinder haben keinen Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Ebenso werden keine eherechtlichen Unterhaltsansprüche unter Erwachsenen und Kinderzulagen bevorschusst. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe.