Finanzielle Unterstützung
Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
Für minderjährige Kinder kann eine Bevorschussung beantragt werden, wenn die Kinderalimente nicht vollständig und regelmässig bezahlt wird sowie ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt. Volljährige Kinder können eine Bevorschussung beantragen, wenn sie sich noch in der Erstausbildung befinden und über einen Unterhaltstitel verfügen, der über die Volljährigkeit hinaus gültig und vollstreckbar ist. Der Anspruch auf Bevorschussung besteht so lange, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Für die Prüfung des Anspruches auf Bevorschussung sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse massgebend. Die Höhe der bevorschussten Alimente richtet sich nach den behördlich festgesetzten Beiträgen, sie darf jedoch den Betrag der maximalen einfach AHV-Waisenrente nicht übersteigen. Sozialhilfe beziehende Kinder haben keinen Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Ebenso werden keine eherechtlichen Unterhaltsansprüche unter Erwachsenen und Kinderzulagen bevorschusst. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe.
Ergänzungsleistungen
Die Ergänzungsleistungen (EL) helfen da, wo AHV- und IV-Renten beziehungsweise Taggelder, weitere Renten oder Einkommen sowie das Vermögen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken. Es handelt sich um bedarfsabhängige Versicherungsleistungen und nicht um Sozialhilfe.
Bei Fragen wenden Sie sich an die AHV-Zweigstelle
Sozialhilfe
Sie werden bei persönlichen und finanziellen Problemen von qualifizierten Sozialarbeitenden unentgeltlich beraten. Sie haben Anspruch auf Sozialhilfe, wenn Sie sich in einer finanziellen Notlage befinden und alle übrigen finanziellen Quellen (z.B. Erwerbseinkommen, Arbeitslosentaggelder, Vermögen) ausgeschöpft oder nicht ausreichend sind. Für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) verbindlich. Die Höhe der Sozialhilfe richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen und im Kanton Bern gemäss den Richtlinien für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE).
Zugehörige Objekte
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Persönliche Hilfe |
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Regionaler Sozialdienst Untere Emme | 034 448 30 50 | sozialdienst@kirchberg-be.ch |