Planen. Bauen
Sie wollen Ihre Liegenschaft umbauen, Ihr Grundstück anders nutzen oder eine neue Parzelle überbauen und wissen nicht , wie dabei vorzugehen ist?
Die Bauverwaltung Kirchberg hilft Ihnen gerne weiter.
News
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Baubewilligungsverfahren
Baugesuch via eBau
Die Eingabe eines Baugesuchs erfolgt über eBau. Das Gesuchsformular ist mittels eBau auszufüllen, die Pläne sowie die weiteren erforderlichen Gesuchsunterlagen sind hochzuladen. Das generierte Baugesuchsformular im eBau ist auszudrucken und zu unterschreiben. Das Baugesuchsformular, sämtliche hochgeladene Plan- und Gesuchsunterlagen sind in zweifacher Ausführung unterzeichnet bei der Bauverwaltung Kirchberg einzureichen.
Ab einer Bausumme von CHF 1'000’000.—, wenn gemeindeeigene Liegenschaften betroffen sind, wenn das Bauvorhaben innerhalb des Wald- oder Gewässerabstandes geplant ist oder bei weiteren Spezialgesetzgebungen, liegt die Zuständigkeit für die Erteilung der Baubewilligung beim Regierungsstatthalteramt Emmental.
Ausnahmen
Eine Ausnahme muss schriftlich und begründet zusammen mit dem Baugesuch beantragt werden. Damit überhaupt Ausnahmen erteilt werden, müssen besondere Verhältnisse vorliegen, welche im Ausnahmegesuch entsprechend begründet und dargelegt werden.
Planunterlagen
Bei einer Baugesuchseingabe sind folgende Planunterlagen zwingend erforderlich:
- Situationsplan 1:500 vom zuständigen Geometer der Gemeinde
- Projektpläne 1:100
Das Bauvorhaben muss auf den Plänen übersichtlich und verständlich dargestellt sein. Die Massangaben müssen zwingend in den Planunterlagen enthalten sein (Bauvorhaben, Grenzabstände, Höhenangaben, usw.).
Kleinere Bauvorhaben können allenfalls mit Zustimmung der betroffenen Parzellennachbarn bewilligt werden, siehe Formular (unter Dokumente) „Zustimmungserklärung“.
Ist für Ihr Bauvorhaben ein Näher- bzw. Grenzbaurecht notwendig, muss das entsprechende Formular (unter Dokumente) „Näher- und Grenzbaurecht“ vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Diese Formulare müssen ebenfalls auf eBau hochgeladen und im Doppel bei der Bauverwaltung Kirchberg eingereicht werden.
Publikation
Eine Publikation im Anzeiger von Kirchberg erfolgt, wenn der Kreis der betroffenen Nachbar*innen und privaten Organisationen nicht eindeutig bestimmt werden kann, die Gesetzgebung eine Veröffentlichung vorsieht oder andere öffentliche Interessen berührt werden. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der ersten Veröffentlichung im Anzeiger von Kirchberg.
Der Auflageort der Auflageakten ist bei der Bauverwaltung Kirchberg und ist zu den Öffnungszeiten einsehbar. Verfügen Sie über ein BE-Login können Sie die Auflageakten via eBau einsehen.
Von der Veröffentlichung kann abgesehen werden, bei Baugesuchen, welche im kleinen Baubewilligungsverfahren bewilligt werden können.
Kosten und Gebühren
Die Bearbeitung eines Baugesuchs erfolgt nach Aufwand, gemäss Gebührenverordnung, Anhang 5 – Bauverwaltung der Gemeinde Kirchberg.
Baukontrolle - Selbstdeklaration (Mitteilung Baubeginn und Bauende)
Vor Baubeginn muss das Formular Selbstdeklaration Baukontrolle SB1 via eBau ausgefüllt und eingereicht werden. Das Formular SB1 muss in Papierform - unterschrieben von der zuständigen Person - bei der Bauverwaltung Kirchberg eingereicht werden. Vor Einreichung des SB1 darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden (Art. 1a Abs. 3 BauG).
Die Baupolizeibehörde behält sich vor, bei Baubeginn ohne vorgängiges Einreichen des Formulars SB1, die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.
Nach Bauvollendung muss das Formular Selbstdeklaration Baukontrolle SB2 via eBau innert 20 Tagen nach Bauvollendung ausgefüllt und eingereicht werden. Das Formular SB2 muss in Papierform – unterschrieben von der zuständigen Person – bei der Bauverwaltung Kirchberg eingereicht werden.
Die Baupolizeibehörde Kirchberg behält sich vor, die für Falschmeldungen Verantwortlichen strafrechtlich zu belangen.
Baupolizei
Bauarbeiten für bewilligungspflichtige Vorhaben dürfen nicht ohne eine Baubewilligung in Angriff genommen werden. Wird festgestellt, dass ohne Baubewilligung gebaut oder diese nicht eingehalten wurde, muss die Baupolizeibehörde ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anordnen. Weiter wird die Baupolizeibehörde zu prüfen haben, ob ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zur Folge hat.
Bauvoranfrage
Mit Einreichung einer Bauvoranfrage können Sie die Chancen und Risiken eines Bauvorhabens besser einschätzen, bevor Sie mit der Detailplanung beginnen. Mit einer Voranfrage kann vermieden werden, dass Gesuchstellende unnötig Kosten und Energie in ein Projekt investieren, das eventuell in dieser Form nicht realisiert werden kann.
Mittels Bauvoranfrage via eBau können Sie allfällige spezifische Fragen zu Ihrem Bauvorhaben stellen.
Auf eBau gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, eine Bauvoranfrage einzureichen:
- Einfache Vorabklärung: Mit dieser Voranfrage können Sie einzelne Fragen zu Ihrem Bauvorhaben abklären lassen. Ihre Voranfrage wird im Normalfall ohne Kostenfolge via eBau beantwortet.
- Vollständige Vorabklärung: Bei komplexeren Vorabklärungen, insbesondere wenn noch Fragen beantwortet werden, die durch andere Ämter beantwortet werden müssen (z.B. Bauen in der Landwirtschaftszone), muss Ihre Anfrage via „vollständiger Vorabklärung“ eingereicht werden. Nebst dem längeren Zeithorizont für die Beantwortung Ihrer Voranfrage fallen im Normalfall auch Gebühren an.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass bei Bauvoranfragen lediglich eine summarische Prüfung des Bauvorhabens vorgenommen wird (keine vollständige Prüfung).
Eine verbindliche Beurteilung Ihres Bauvorhabens erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Damit das Bauvorhaben ausgeführt werden darf, ist in jedem Fall vor Baubeginn eine Baubewilligung einzuholen.
Brandschutz. Feueraufsicht
Der zuständige Feueraufseher oder die Gebäudeversicherung Bern (GVB) prüfen Baugesuche hinsichtlich des Brandschutzes, verfügen entsprechende Massnahmen und kontrollieren den Vollzug. Die Brandschutzauflagen haben zum Ziel, Brände zu verhindern und zu begrenzen. Der zuständige Feueraufseher für Kirchberg ist Simon Sägesser.
Allgemeines
Die Feuerschau vollzieht sämtliche Vorschriften, die sich auf den vorbeugenden Brandschutz beziehen. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sowie der Gebäudeversicherung Bern (GVB).
Baubewilligungsverfahren
Der Feueraufseher bzw. die Brandschutzexperten der GVB prüfen die Baugesuche in Bezug auf den Brandschutz und verfügen die notwendigen Brandschutzmassnahmen. Diese gelten als integrierter Bestandteil der Baubewilligung.
Ortsplaner
Der Ortsplaner der Gemeinde Kirchberg ist Thomas Frei von georegio ag, Burgdorf.
Zugehörige Objekte
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Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Bau | 034 448 30 35 | bauverwaltung@kirchberg-be.ch |
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Baukommission |